FLÜCHTLINGSSTATUS ODER SUBSIDIÄRER SCHUTZ?

FLÜCHTLINGSSTATUS ODER SUBSIDIÄRER SCHUTZ?

Wir müssen uns darüber im Klaren sein, was die beiden Konzepte voneinander unterscheidet. Dazu müssen wir die Artikel 3 und 4 des Gesetzes 12/2009 vom 30. Oktober berücksichtigen, das das Recht auf Asyl und subsidiären Schutz regelt. So:

Wie in Artikel 3 festgelegt, ist der Flüchtlingsstatus: „Die Flüchtlingseigenschaft wird jeder Person zuerkannt, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Ausrichtung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der keine Staatsangehörigkeit besitzt und außerhalb des Landes seines früheren gewöhnlichen Aufenthalts aus denselben Gründen nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 8 oder der Gründe für die Verweigerung oder den Widerruf nach Artikel 9 zutrifft.

Andererseits ist in Artikel 4 festgelegt, dass subsidiärer Schutz gewährt wird: „Personen aus anderen Ländern und Staatenlose, die zwar nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, bei denen jedoch stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland im Falle von Staatsangehörigen oder im Falle von Staatenlosen in das Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen der in Artikel 10 dieses Gesetzes genannten ernsthaften Schäden zu erleiden, und die nicht in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren können oder wegen dieser Gefahr nicht zurückkehren können, tatsächlich Gefahr laufen, einen der in Artikel 10 dieses Gesetzes genannten schweren Schäden zu erleiden, und die den Schutz des betreffenden Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen, sofern keiner der in den Artikeln 11 und 12 dieses Gesetzes genannten Umstände vorliegt“.

BESONDERE FÄLLE. VENEZOLANISCHE STAATSANGEHÖRIGE, DEREN ANTRÄGE AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ ABGELEHNT WURDEN.

In Anbetracht der wirtschaftlichen, sozialen und vor allem politischen Situation, in der sich die venezolanischen Landsleute befinden, hat die Interministerielle Kommission für Asyl und Flüchtlinge (CIAR) vorgeschlagen, Bürgern venezolanischer Staatsangehörigkeit, deren Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, eine befristete Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen für ein Jahr zu erteilen, die verlängert werden kann.