ARBEITSGENEHMIGUNG FÜR AUSLÄNDISCHE MINDERJÄHRIGE IM ARBEITSFÄHIGEN ALTER.

Arbeitsgenehmigung für ausländische Minderjährige.

Am 6. März 2020 erließ der Staatssekretär für Migration die Anweisung 1/2020, in der er erklärte, dass die Die Aufenthaltserlaubnis für minderjährige Ausländer gilt auch als Arbeitserlaubnis und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sobald sie das 16.

Was ist ein unbegleiteter Minderjähriger?

Es handelt sich um ausländische Minderjährige, die allein und ohne Begleitung eines Erwachsenen oder einer Familie nach Spanien kommen.

Minderjährige ohne die Anwesenheit von Erwachsenen oder verantwortlichen Personen, zu denen folgende Personen gehören

unterstreicht die Altersspanne zwischen 16 und 18 Jahren.

Da es sich um Minderjährige unter 18 Jahren handelt, werden die ausländischen Minderjährigen in Spanien von den zuständigen Jugendschutzbehörden betreut.

Besitzt der unbegleitete Minderjährige eine Aufenthaltsgenehmigung?

Der unbegleitete Minderjährige erhält eine Aufenthaltserlaubnis, die ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem er den Kinderschutzbehörden zur Verfügung gestellt wird, hat aber nicht automatisch das Recht auf Arbeit.

Wie hoch ist das arbeitsfähige Alter in Spanien?

In Spanien dürfen sie ab dem Alter von 16 Jahren arbeiten, wobei besondere Schutzvorschriften gelten. Sie dürfen vor Erreichen der Volljährigkeit keine Nachtarbeit verrichten und keine Arbeiten verrichten, die ungesund, schmerzhaft, schädlich oder gefährlich für ihre Gesundheit oder ihre berufliche und menschliche Ausbildung sind.

Wie kann ein ausländischer Minderjähriger im erwerbsfähigen Alter arbeiten?

Gemäß Artikel 36.1 des Organgesetzes 4/2000 benötigen Ausländer, die älter als 16 Jahre sind, eine vorherige behördliche Genehmigung, um zu arbeiten.

Wie steht es um die nationale Beschäftigungssituation in diesen Fällen ausländischer Minderjähriger im erwerbsfähigen Alter?

Das Gesetz sieht eine Ausnahme vom nationalen Beschäftigungsstatus vor, wenn der Arbeitsvertrag für ausländische Minderjährige im arbeitsfähigen Alter abgeschlossen wird, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis und unter der Vormundschaft der zuständigen Stelle für den Schutz von Minderjährigen, die dem ausländischen Minderjährigen unter Vormundschaft die Möglichkeit geben, ab dem Alter von 16 Jahren zu arbeiten, mit den Einschränkungen und der vorherigen Einhaltung der Schutzmaßnahmen, die gegebenenfalls gemäß den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten, und der vorherigen Einhaltung der besonderen Schutzvorschriften, die in diesem Zusammenhang in der Rechtsordnung vorgesehen sind.

Es ist zu beachten, dass bei volljährigen Minderjährigen die vorherige Zustimmung des Vormunds oder des Unterhaltsberechtigten und bei nicht selbstständig lebenden Minderjährigen die Genehmigung der Eltern oder ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich ist. All dies liegt im Interesse des Kindes.

Martinez & Caballero Anwälte