VERLÄNGERUNG VON GENEHMIGUNGEN UND AUSSETZUNG VON VERWALTUNGSFRISTEN IM BEREICH DER AUSLÄNDERPOLITIK

AUSSETZUNG VON VERWALTUNGSFRISTEN UND VERLÄNGERUNG VON GENEHMIGUNGEN

Als am 14. März 2020 in Spanien der Ausnahmezustand begann, war eine der Hauptsorgen vieler Ausländer die Frage, wie sie ihre Genehmigungen verlängern können, wenn die meisten öffentlichen Einrichtungen, bei denen sie normalerweise Dokumente beantragen, z. B. das Rathaus (um Volkszählungsformulare oder historische Meldebescheinigungen anzufordern), geschlossen waren.
Eine der ersten Maßnahmen, die der spanische Staat ergriff, war daher die Aussetzung der Verwaltungsfristen. Dies soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden.
Wir haben vom Büro aus mehrere Verlängerungsanträge gestellt, und bei einigen fehlten die Unterlagen. In diesem Fall übermittelt uns die Ausländerbehörde den Antrag online und fügt eine Klausel bei, in der Folgendes festgelegt ist:
WICHTIG: Die 10-tägige Frist für die Vorlage der angegebenen Unterlagen ist bis zum Ende des durch den Königlichen Erlass 463/2020 vom 14. März (Zweite Zusatzbestimmung) ausgerufenen Alarmzustands ausgesetzt.

Dies gab uns die Möglichkeit, nach der Aufhebung des Alarmzustands Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass Personen, denen Unterlagen fehlten, Zeit und Sicherheit hatten, diese zu beschaffen und/oder sie bei öffentlichen Stellen anzufordern.

ERWEITERUNG DER ZULASSUNGEN

Am 18. Mai wurde die Verordnung SND/421/2020 erlassen, mit der Maßnahmen in Bezug auf die Verlängerung der Aufenthalts-, Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis und andere Situationen von Ausländern in Spanien als Folge der COVID-19 angenommen wurden.
A) Verlängerung von befristeten Genehmigungen und Aufenthaltsgenehmigungen.
Anforderungen:
Ablauf (Expire) während des Alarmzustands.
Verlängerung ab dem Ablaufdatum der Karte bis sechs Monate nach Ende des Alarmzustands.
Wenn Sie bereits einen Verlängerungsantrag gestellt und einen positiven Bescheid erhalten haben, gilt diese Verlängerung nicht für Sie.
Verlängerung von befristeten Aufenthalts- und/oder Arbeitsgenehmigungen und Aufenthaltsgenehmigungen bis zu 6 Monaten nach Ende der Ausschreibung.
B) Verlängerung der Karten für Familienangehörige von Unionsbürgern.
Die Gültigkeit der Ausweise für Familienangehörige von Unionsbürgern, deren Gültigkeit während des Ausnahmezustands oder in den 90 Kalendertagen vor der Verhängung des Ausnahmezustands abgelaufen ist, wird automatisch für die Dauer des Ausnahmezustands und für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Beendigung des Ausnahmezustands verlängert.
C) Verlängerung von Ausländerausweisen, die auf der Grundlage eines langfristigen Aufenthalts ausgestellt wurden.
Die Gültigkeit von Ausländerausweisen, die auf der Grundlage eines langfristigen Aufenthalts ausgestellt wurden und deren Gültigkeit während des Alarmzustands oder in den neunzig Kalendertagen vor der Ausrufung des Alarmzustands abgelaufen ist, wird automatisch für die Dauer des Alarmzustands und für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Ende des Alarmzustands verlängert.
D) Verlängerung der Aufenthalte um bis zu neunzig Tage.
Der Aufenthalt von Personen, die sich in Spanien aufhalten und deren Aufenthaltsdauer von höchstens neunzig Tagen während des Bestehens des Alarmzustands abgelaufen ist, wird automatisch um drei Monate verlängert. Dies wird für TOURISTEN der Fall sein. Aber VORSICHT, die Gültigkeit gilt nur für das spanische Hoheitsgebiet (das bedeutet, dass sie nicht reisen können) und diese Zeit wird auch für zukünftige Aufenthalte angerechnet.
FRAGEN:
Wenn ich im Ausland bin und meine Karte abgelaufen ist?
Gegen Vorlage Ihres gültigen Reisedokuments und Ihres abgelaufenen Ausländerausweises können Sie nach Spanien einreisen.
Zählt die Zeit, in der ich für COVID-.19 abwesend war, als Abwesenheit für die Erneuerung meiner Genehmigung oder die Beantragung der Staatsbürgerschaft?
Bei der Prüfung der anzuerkennenden Kontinuität des Wohnsitzes werden Abwesenheiten vom spanischen Hoheitsgebiet, die darauf zurückzuführen sind, dass eine Rückkehr nach Spanien aufgrund von COVID-19 nicht möglich ist, nicht berücksichtigt.
Martinez & Caballero Anwälte