Kann ich die spanische Staatsbürgerschaft beantragen, nachdem ich zwei Jahre lang legal im Land gelebt habe?

Kann ich die spanische Staatsbürgerschaft beantragen, nachdem ich zwei Jahre lang legal im Land gelebt habe?

Eine der gesetzlich festgelegten Möglichkeiten zur Beantragung der spanischen Staatsangehörigkeit ist der Wohnsitz. Allerdings muss die Person unmittelbar vor der Antragstellung mindestens zehn Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen in Spanien gelebt haben. Es gibt Fälle, in denen die erforderliche Aufenthaltsdauer verkürzt wird:

Fünf Jahre: für die Verleihung der spanischen Staatsbürgerschaft an Personen, die den Flüchtlingsstatus erhalten haben.

Zwei Jahre: für Staatsangehörige der lateinamerikanischen Länder, Andorras, der Philippinen, Äquatorialguineas, Portugals oder Personen sephardischer Herkunft.

Ein Jahr: Wer im spanischen Hoheitsgebiet geboren wurde. Wer sein Recht, die spanische Staatsangehörigkeit zu erwerben, nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat.

Wer zwei Jahre lang ununterbrochen unter Vormundschaft (unter Aufsicht eines Vormunds), Pflegschaft oder Vormundschaft (die Pflegschaft, die eine Verkürzung des rechtmäßigen Aufenthalts auf ein Jahr ermöglicht, ist diejenige, für die ein Beschluss der in jedem Gebiet mit dem Schutz von Minderjährigen betrauten öffentlichen Einrichtung vorliegt, und die gerichtlich anerkannte Pflegschaft) eines spanischen Bürgers oder einer spanischen Einrichtung stand, auch wenn er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin in dieser Situation befindet.

die zum Zeitpunkt der Antragstellung seit einem Jahr mit einem Spanier verheiratet sind und nicht rechtlich oder faktisch getrennt leben.

Witwe oder Witwer eines Spaniers, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners nicht de facto oder gerichtlich getrennt lebten.

Außerhalb Spaniens geborener Vater oder Mutter (ebenfalls außerhalb Spaniens geboren), Großvater oder Großmutter, sofern sie alle ursprünglich Spanier waren.