HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM ARBEITSRECHT ERSTER TEIL

1.- KANN ICH NACH EINEM FREIWILLIGEN KRANKHEITSURLAUB ARBEITSLOSENGELD BEZIEHEN?

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz freiwillig aufgeben, können Sie kein Arbeitslosengeld erhalten, denn nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Sie Ihren Arbeitsplatz unfreiwillig aufgegeben haben, um Arbeitslosengeld zu erhalten, da das Arbeitslosenschutzsystem Arbeitnehmer schützt, die arbeitswillig und arbeitsfähig, aber arbeitslos sind.

Wenn Sie anschließend bei einem neuen Arbeitgeber arbeiten und auf dessen Beschluss hin wegen Nichteinhaltung der Probezeit entlassen werden und seit dem Ausscheiden aus dem vorherigen Arbeitgeber nicht mehr als drei Monate vergangen sind, haben Sie ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wenn Sie jedoch an einen anderen Arbeitsplatz zurückkehren und dieser Vertrag beendet wird, weil Sie die Probezeit auf Beschluss des Unternehmens nicht bestanden haben, aber seit dem freiwilligen Ausscheiden mehr als drei Monate vergangen sind, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern Sie die anderen Voraussetzungen erfüllen.

2.- ICH BEZIEHE ARBEITSLOSENGELD UND HABE VERGESSEN, MEINEN ANTRAG ZU VERLÄNGERN,
WELCHE FOLGEN HAT DAS FÜR MEIN ARBEITSLOSENGELD?

Um Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, müssen Sie sich als Arbeitsuchender melden und Ihren Antrag verlängern, solange Sie Arbeitslosenunterstützung beziehen.
Wenn Sie vergessen, Ihren Antrag zu erneuern, wird ein Bußgeldverfahren wegen eines geringfügigen Verstoßes eingeleitet, das den Verlust einer Monatsleistung zur Folge haben kann. Wenn Sie die Verlängerung ein zweites Mal versäumen, verlieren Sie drei Monate. Bei einer dritten Wiederholung verlieren Sie sechs Monate, und wenn Sie zum vierten Mal nicht verlängern, verlieren Sie die Leistung.

Bei diesen Rückfällen ist es nicht erforderlich, dass es sich immer um dieselbe Art von Verstößen handelt (in diesem Fall die Nichtverlängerung des Antrags auf Beschäftigung). Daher gilt diese Skala ab dem ersten Verstoß, wenn zwischen einem geringfügigen Verstoß und dem vorhergehenden nicht mehr als 365 Tage vergangen sind.

3.- AUS WELCHEN GRÜNDEN KANN ICH DEN BEZUG VON ARBEITSLOSENGELD EINSTELLEN?

Sie können den Bezug von Arbeitslosengeld aus einem der folgenden Gründe einstellen:

– Weil ihre Leistung aufgrund des Ablaufs der Leistungsdauer erschöpft ist.

– Durch eine Entschädigung für eine unrechtmäßige Einziehung, d. h. wenn Sie dem staatlichen Arbeitsamt (SEPE) einen Betrag schulden.

– Für die Einleitung eines Sanktionsverfahrens. Die vorgeschlagene Sanktion, die zum Ruhen der Leistungen führt, wird Ihnen immer per Einschreiben zugestellt.

– Aus irgendeinem Grund der Unvereinbarkeit: selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, Anerkennung einer Rente oder einer finanziellen Leistung der Sozialversicherung.

– Für einen nicht ausgezahlten Leistungsschlüssel, weil er die Leistung des Vormonats nicht erhalten hat. In diesem Fall müssen Sie sich an Ihre örtliche Leistungsstelle wenden, indem Sie entweder online oder telefonisch einen Termin vereinbaren.

QUELLE: Abschnitt „Häufig gestellte Fragen“ auf der Website https://www.sepe.es.