ELEKTRONISCHE ZERTIFIKATE ÖFFNEN DIE TÜR ZUR TELEMATISCHEN IDENTIFIZIERUNG

Das neue Gesetz 6/2020 vom 11. November, das bestimmte Aspekte der elektronischen Vertrauensdienste regelt, ergänzt die Verordnung (EU) 910/2014 und hebt das Gesetz 59/2003 vom 19. Dezember über elektronische Signaturen und die mit der Verordnung (EU) 910/2014 unvereinbaren Bestimmungen auf.

WICHTIGSTE NEUERUNGEN.

  1. ELEKTRONISCHE ZERTIFIKATE:

    1. Die Gültigkeit. Sie dürfen nicht länger als 5 Jahre gültig sein.

    2. Überprüfungsmethoden: Es ist vorgesehen, dass andere Methoden wie Videokonferenzen oder Videoidentifizierung, die eine gleichwertige Verlässlichkeit hinsichtlich der physischen Überprüfung bieten, per Verordnung eingeführt werden können.

Durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft und digitale Transformation werden weitere Bedingungen und technische Anforderungen für die Fernüberprüfung der Identität und gegebenenfalls anderer spezifischer Attribute der Person, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragt, durch andere Identifizierungsmethoden wie Videokonferenzen oder Videoidentifizierung festgelegt, die eine gleichwertige Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit wie die physische Anwesenheit bieten, wie sie von einer Konformitätsbewertungsstelle bewertet wird. Die Festlegung dieser technischen Bedingungen und Anforderungen erfolgt auf der Grundlage der Normen, die gegebenenfalls auf Gemeinschaftsebene festgelegt wurden.

  1. PFLICHTEN UND VERANTWORTLICHKEITEN VON VERTRAUENSWÜRDIGEN WIRTSCHAFTSDIENSTLEISTERN:

In diesem Abschnitt sind die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten in Artikel 8 und die Verpflichtungen zur Informationssicherheit in Artikel 13 hervorzuheben. Darüber hinaus wird ein viel strengeres Überwachungs- und Kontrollsystem eingeführt. Die vertrauenswürdigen Anbieter elektronischer Dienste sind verpflichtet, wahrheitsgemäße Informationen im Einklang mit der neuen Norm und der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu veröffentlichen. Ein weiterer Abschnitt wird für Benachrichtigungen auf der Zertifikatsplattform geschaffen, so dass Anbieter, die elektronische Zertifikate ausstellen, über einen öffentlichen Abfragedienst über den Gültigkeits- oder Widerrufsstatus der Zertifikate verfügen müssen.

WER IST FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DER EINHALTUNG DES NEUEN GESETZES ZUSTÄNDIG?

Die zuständige Stelle ist das Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation (siehe Link für weitere Informationen: https://portal.mineco.gob.es).

Sie wird auch für die Veröffentlichung und Aktualisierung der vertrauenswürdigen Liste mit Informationen über qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zuständig sein.

¿MIT WELCHEN ANDEREN THEMEN BEFASST SICH DIE MINECO?

  • Das Staatssekretariat für Wirtschaft und Unternehmensförderung.

  • Der Staatssekretär für Digitalisierung und künstliche Intelligenz.

  • Der Staatssekretär für Telekommunikation und digitale Infrastruktur.

DIANA CABALLERO AGUIRRE
CEO bei Martínez & Caballero Abogados