ERWERB DER SPANISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT DURCH AUFENTHALT

Um die spanische Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt zu erlangen, muss die Dauer des Aufenthalts des Betreffenden in Spanien während der gesetzlich festgelegten Zeiträume geprüft werden.

ALLGEMEINE NORM

In der Regel können Sie die spanische Staatsangehörigkeit beantragen, wenn Sie sich seit zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen unmittelbar vor der Antragstellung in Spanien aufgehalten haben.

AUSNAHMEN

Dies ist die allgemeine Regel, aber es gibt Ausnahmen, in denen die Anmeldefristen verkürzt werden:

  • Fünf Jahre: für Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
  • Zwei Jahre: für Staatsangehörige der lateinamerikanischen Länder, Andorras, der Philippinen, Äquatorialguineas, Portugals oder Personen sephardischer Herkunft.
  • Ein Jahr:
    – Wer im spanischen Hoheitsgebiet geboren wurde.
    – Die Person, die ihr Recht auf Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit durch Option nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat.
    – Die Person, die seit zwei aufeinanderfolgenden Jahren rechtmäßig unter der Vormundschaft (unter der Aufsicht eines Vormunds), Pflegschaft oder Vormundschaft (die Pflegschaft, die eine Verkürzung des rechtmäßigen Aufenthalts auf ein Jahr ermöglicht, ist diejenige, für die ein Beschluss der in jedem Gebiet mit dem Schutz von Minderjährigen betrauten öffentlichen Einrichtung vorliegt, und die gerichtlich anerkannte Pflegschaft) eines spanischen Bürgers oder einer spanischen Einrichtung steht, auch wenn sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin in dieser Situation befindet.
    – die zum Zeitpunkt der Antragstellung seit einem Jahr mit einem Spanier verheiratet sind und nicht rechtlich oder faktisch getrennt leben.
    – Die Witwe oder der Witwer eines Spaniers, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners nicht de facto oder gerichtlich getrennt lebten.
    – Außerhalb Spaniens geborener Vater oder Mutter (ebenfalls außerhalb Spaniens geboren), Großvater oder Großmutter, sofern sie alle ursprünglich Spanier waren.
WER KANN SICH BEWERBEN/BEWERBEN FÜR SPANISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT DURCH WOHNSITZ?
  • Der Betroffene selbst, sofern er über 18 Jahre alt oder emanzipiert ist.
  • Die Person über 14 Jahre, die von ihrem gesetzlichen Vertreter unterstützt wird.
  • Der gesetzliche Vertreter des Kindes, das noch nicht 14 Jahre alt ist.
  • Die Person mit veränderter Geschäftsfähigkeit allein oder ihr gesetzlicher Vertreter, je nachdem, was in der Entscheidung über die Geschäftsunfähigkeit angegeben ist.

Wenn Sie die spanische Staatsbürgerschaft durch Aufenthalt beantragen möchten, zögern Sie nicht, uns unter der Telefonnummer 628 37 90 16 zu kontaktieren.

Anna Nicolàs Torán
Rechtsanwalt Dpto. Nationalität von Martinez & Caballero Abogados